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Präkarium

das, -s, Präkarien

Bittleihe, Prekarium, unentgeltliche Gebrauchsüberlassung


Wortart: Substantiv
Gebrauch: Österr. Standarddeutsch
Erstellt von: Koschutnig
Erstellt am: 19.09.2018
Region: Klagenfurt(Stadt) (Kärnten)
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Kommentare (4)


Dazu erklärt ein deutsches Fachlexikon:
In Österreich bezeichnet man als Präkarium die kostenlose Zurverfügungstellung von Wohnraum. Es handelt sich um einen "Bittleihvertrag", der jederzeit widerrufen werden kann.
source: Lexikon Immobilien-Fachwissen.de
Daher Ute Bock:
Aufgrund unserer schlechten finanziellen Situation steht uns ein Teil der Wohnungen lediglich als Präkarium zur Verfügung – was einen äußerst problematischen Zustand darstellt. Aus diesem Grund mussten Ende 2005 2 Häuser kurzfristig geräumt werden
source: Verein Ute Bock, Tätigkeitsbericht 2005
Das Bundesfinanzgericht:
Das Präkarium beginnt mit 1.10.2009 und gilt bis auf Widerruf
source: BFG, Urteil v. 10.6.2010, FINDOK
Und der Oberste Gerichtshof:
Sollte der auf die als Entgeltbestandteil zu qualifizierenden Kosten entfallende Teilbetrag gegenüber dem Nutzungswert im Sinne der zitierten Rechtsprechung nicht ins Gewicht fallen, läge ein Präkarium vor, andernfalls ein (entgeltliches) Mietverhältnis.
source: OGH, 7Ob218/14f, Entscheidungsdatum
10.06.2015
Schließlich ein Juristen-Thread:
Bittleihe oder Präkarium
source: Forum. Jusline.at

Im ursprünglichen Gesetzestext des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches von 1811 (der übrigens immer noch Geltung besitzt), ist vom „Precarium“ die Rede, einem aus dem römischen Recht übernommenen Rechtsbegriff, der vom Wort „preces“, die Bitte, abgeleitet ist und mit der Vorsilbe „prä-“, vor-, die sich hier inzwischen eingeschlichen hat, nichts zu tun hat: ABGB § 974:
Hat man weder die Dauer, noch die Absicht des Gebrauches bestimmt; so entsteht kein wahrer Vertrag, sondern ein unverbindliches Bittleihen (Precarium), und der Verleiher kann die entlehnte Sache nach Willkühr zurückfordern.
source: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie (1811)

Koschutnig 19.09.2018


Fand diesen Begriff im Netz zurückreichend bis ins Jahr 880!

Schließlich, und das ist fast noch entscheidender, ist in den seltensten
Fällen Dauerbesitz bezeugt. Die Mehrzahl der Schenkungen war präkarischer
Natur und beließ -dern Schenker, der oft selbst Grundherr war, und
häufig auch seinen Nachkommen das Nutzungsrecht:

Zum Nachlesen:

strukturen der grundherrschaft im frühen mittelalter

www.mgh-bibliothek.de/dokumente/a/a112090.pdf
St_egid 20.09.2018


Ja, nachgelesen. Ist da nicht überaus kurios, dass ein deutscher Univ.-Prof. fürs Mittelalter wie Hans-Werner Goetz, der logischerweise doch massenhaft mit lateinischen Urkunden zu tun gehabt hat (und Präsident der Gesellschaft „Medium Aevum Quotidianum“ in Krems ist), in seiner zitierten Arbeit zur Abtei von St. Gallen bei allen Wörtern des lat. Precariums dieselbe ebenso falsche Schreibung mit „prä-“ anwendet, wie dies in Österreich ziemlich üblich ist?
Das "Precarium" nennt er dabei immer eine "Präkarie" und schreibt von Präkariezins und Präkarieverträgen, von Präkariebesitz und Präkariegut. Die Empfänger einer "Präkarie" bezeichnet er als "Präkaristen", geradeso wie es in Österreich gewöhnlich für Empfänger des Präkariums geschieht, und das Adjektiv zum lat. Precarium schreibt er bei der mehrmaligen Nennung von „präkarischen Schenkungen“ ebenso falsch mit „prä-“, wie dies in Österreich ziemlich üblich ist:
S.] 204, Anm. 27: Dabei wurde auch bereits präkarisch übertragenes Land noch einmal getauscht

S 201: Die Mehrzahl der Schenkungen war präkarischer Natur und beließ dern Schenker, der oft selbst Grundherr war, und häufig auch seinen Nachkommen das Nutzungsrecht

S 221: Bei präkarischen Schenkungen waren die Bauern weiterhin für den bisherigen Grundherrn tätig, nur bei freien Schenkungen galten ihre Dienste fortan dem Kloster. G

S. 226: Die überwiegende Mehrzahl der präkarischen Schenkungen, aber auch eine Reihe von Benefizial- und Tauschgütern war mit einem Zins belegt

S. 230: Wenn Wolfgang Metz kürzlich festgestellt hat, daß präkarische Schenkungen an geistliche Grundherren in der Villikation aufgehen konnten!"; so ist das im Prinzip sicher richtig
source: Hans-Werner Goetz, Beobachtungen zur
Grundherrschaftsentwicklung der Abtei St. Gallen vom 8. zum 10. Jahrhundert.
In „STRUKTUREN DER GRUNDHERRSCHAFT IM FRÜHEN MITTELALTER“ herausgegeben von WERNER RÖSENER (1989)

Koschutnig 20.09.2018


Ist Geben seliger als Nehmen?
Präkariumsgeber gibt’s nämlich und Präkariumsnehmer:


Am 16. bzw. 21. Sept. 2009 wurde zwischen der AGen als „Präkariumsgeber“ und der Beschwerdeführerin als „Präkariumsnehmer“ ein als „Präkarium“ bezeichneter Vertrag abgeschlossen:
PRÄAMBEL
Der Präkariumsgeber hat als gemeinnütziger Wohnbauträger in Y. ein Einkaufszentrum errichtet, welches auch Büroflächen beinhaltet. Zielsetzung dieses ist eine optimale Versorgung der Bevölkerung unter gleichzeitiger Sicherung des wirtschaftlichen Erfolges des Zentrums. (...)
Der Präkariumsgeber räumt dem Präkariumsnehmer hiermit das Recht ein das Lokal Top 6 im Ausmaß von ca. 92,50 m² für den Verkauf von Geschenkartikeln benützen zu dürfen.
source: Bundesfinanzgericht, 10.6.2010, FINDOK, https

Pernhard 29.08.2020





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